AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1)  Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte zwischen der SK Industriemodell GmbH (im Folgenden Auftragnehmerin) und ihren Kunden (im Folgenden Auftraggeber). Gegenstand eines solchen Geschäfts sind die Herstellung und der Verkauf beweglicher Sachen (im Folgenden Kaufsache) sowie CAD Konstruktionen und deren Überarbeitung.

(2)  Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, deren Geltung wurde im Ganzen oder in Teilen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungserbringung vorbehaltlos erklärt und/oder durchführt. 

(3)  Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber solchen Auftraggebern, welche Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie gegenüber öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

(4)  Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist, auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

(5)  Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Herstellung und den Verkauf der Kaufsache. Vorbehaltlich eigenständiger Regelungen gelten für CAD Konstruktionen und deren Überarbeitung die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1)  Die Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich. Sämtliche Bestellungen und Abnahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Auftragnehmerin. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.

(2)  Der Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin zustande.

§ 3 Preise und Zahlungskonditionen

(1)  Die Preise der Auftragnehmerin werden in EURO (€) angegeben und sind bindend. Die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert am Tag der Rechnungsstellung ausgewiesen.

(2)  Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen gelten sämtliche Preise „ab Werk“ zuzüglich Verpackung.

(3)  Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung ist der Preis (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

(4)  Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Bestätigung.

(5)  Bei der Verrechnung von Gutschriften ist zunächst die Gutschrift in Abzug zu bringen. Von dem verbleibenden Betrag ist der Skonto zu berechnen.

(6)  Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn sie auf dem Konto der Auftragnehmerin gutgeschrieben wird. Im Falle des Verzuges werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.

(7)  Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Auftragnehmerin anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückweisungsrechts ist der Auftraggeber insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit

(1)  Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

(2)  Eine Verpflichtung der Einhaltung von Lieferfristen wird nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Fabrikationsganges bei der Auftragnehmerin und ihren Unterlieferanten übernommen. Im Falle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Transportschwierigkeiten, Materialmängeln sowie sämtlicher sonstiger unvorhergesehener Umstände, welche die Auftragnehmerin an ihrer rechtzeitigen Leistungserbringung hindern, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Die Auftragnehmerin ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Zur Zahlung von Schadenersatz ist sie nicht verpflichtet. Auf die genannten Umstände kann sich die Auftragnehmerin nur berufen, wenn sie den Auftraggeber hierüber unverzüglich benachrichtigt. Sofern der Auftraggeber der Auftragnehmerin eine angemessene Nachfrist setzt, ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3)  Die Auftragnehmerin ist in angemessenem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.

§ 5 Verpackung

(1)  Verpackungs-, Schutz- und Transporthilfsmittel werden vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung nicht zurückgenommen.

(2)  Leihverpackungen sind unmittelbar nach Freiwerden, spätestens jedoch nach Ablauf einer Sechs-Wochen-Frist an die Anschrift der Auftragnehmerin frachtfrei zurückzusenden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Leihverpackung zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung zu stellen. Die Lagerung der Leihverpackung hat so zu erfolgen, dass kein Schaden entsteht.

§ 6 Gefahrübergang

(1)  Lieferung erfolgt „ab Werk“.

(2)  Wird die Kaufsache auf Wunsch des Auftraggebers versendet, bleibt die Wahl des Versandweges und des Versandmittels vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung der Auftragnehmerin überlassen.

(3)  Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung geht mit Übergabe der Kaufsache an die Transportperson auf den Auftraggeber über. Verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, welche die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Zugang der Nachricht der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

§ 7 Mehr- und Minderlieferungen

Bis zu einer Toleranz von 10 % der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Der Gesamtpreis ändert sich in diesem Umfang.

§ 8 Mängelgewährleistung

(1)  Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2)  Soweit ein von der Auftragnehmerin zu vertretender Mangel vorliegt, steht dieser die Wahl zur Nachbesserung oder Nachlieferung zu. Im Falle der Nachbesserung ist die Auftragnehmerin verpflichtet, alle zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den nach dem Vertrag vorausgesetzten Ort verbracht wurde.

(3)  Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist je nach Art des Mangels in der Regel bei zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen in Bezug auf den konkreten Mangel auszugehen. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt zu erklären oder eine entsprechende Herabsetzung des Preises (Minderung) zu verlangen.

(4)  Soweit sich nachstehend gemäß den Abs. (5) und (6) nichts Anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Eine Haftung für solche Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, besteht nicht. Insbesondere wird keine Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers übernommen.

(5)  Sofern die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haftet die Auftragnehmerin nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer von der Auftragnehmerin zugesicherten Eigenschaft Schadenersatz statt der Leistung begehrt.

(6)  Sofern die Auftragnehmerin eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Abs. (4) ausgeschlossen. Von einer „wesentlichen“ Vertragspflicht im Sinne des BGB ist immer dann zu sprechen, wenn die Auftragnehmerin solche Pflichten schuldhaft verletzt, auf deren ordnungsgemäße Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf, weil sie den Vertrag prägen.

(7)  Die Gewährleistungspflicht beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang.

§ 9 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 8 Abs. (4), (5) und (6) ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

(2)  Die Regelung des Absatzes (1) gilt nicht für solche Ansprüche gemäß § 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sie gilt auch dann nicht, wenn die Auftragnehmerin für einen Körper- oder Gesundheitsschaden aus anderen Rechtsgründen haftet.

(3)  Sofern nicht eine Haftungsbegrenzung gemäß § 8 Abs. (6) bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB wegen Sachschäden eingreift, ist die Haftung der Auftragnehmerin auf die Ersatzleistung der Versicherung beschränkt. Soweit diese aus Gründen, welche auf dem Innenverhältnis zwischen der Auftragnehmerin und dem Versicherer beruhen (z.B. auf der Verletzung versicherungsvertraglicher Obliegenheiten) nicht oder nicht vollständig eintritt, ist sie bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.

(4)  Soweit die Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung deren Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Werkzeuge, Formen und Auftragsunterlagen

(1)  Sofern vertraglich die Übernahme von (Teil-)Kosten der zur Herstellung und Bearbeitung der Kaufsache erforderlichen oder herzustellenden Werkzeuge beziehungsweise Formen (im Folgenden insgesamt Formen) durch den Auftraggeber vereinbart ist, werden diese gesondert in Rechnung gestellt und sind mit Übersendung des Erstmusters, wenn ein solches nicht verlangt wurde, mit der Lieferung der ersten Kaufsache zur Zahlung, fällig.

(2)  Vorbehaltlich der Regelung des Abs. (4) erwirbt der Auftraggeber keinerlei Rechte an den im Rahmen der Auftragsdurchführung verwendeten oder hergestellten Formen.

(3)  Auftragsspezifische Formen werden bis zum Ablauf von zwei Jahren, beginnend mit Ablauf des Monats der letzten Bestellung, von der Auftragnehmerin aufbewahrt. Die Aufbewahrungsdauer verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern der Auftraggeber innerhalb der Aufbewahrungsfrist die Absicht zu einer erneuten Bestellung im Folgejahr anzeigt. Andernfalls ist die Auftragnehmerin nach Ablauf der zweijährigen Frist zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet. Nach Ablauf dieser Frist stehen dem Auftraggeber im Falle des zufälligen Untergangs und/oder sonstiger Beschädigung der Formen keinerlei Ansprüche zu.

(4)  Soll der Auftraggeber Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung auf diesen über. Die Übergabe der Formen wird durch die Aufbewahrung zu Gunsten des Auftraggebers ersetzt. Bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses ist die Auftragnehmerin zum ausschließlichen Besitz der Formen berechtigt. Auf Verlangen des Auftraggebers werden diese als Fremdeigentum gekennzeichnet und auf dessen Kosten versichert.

(5)  Stellt der Auftraggeber zur Durchführung des Auftrages Formen zur Verfügung oder werden solche Formen verwendet, welche in dessen Eigentum übergegangen sind, so beschränkt sich die Haftung der Auftragnehmerin während der Aufbewahrung auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, diligentia quam in suis. Auf Wunsch des Auftraggebers werden Formen auf dessen Kosten versichert. Nach Beendigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung durch den Auftragnehmer hat der Auftraggeber die Formen binnen angemessener Frist abzuholen. Solange der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht der Auftragnehmerin ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

(6) An Auftragsunterlagen der Auftragnehmerin erwirbt der Auftraggeber keinerlei Rechte. Hierunter fallen insbesondere Zeichnungen, CAD-Daten, Warenmuster, Werkformen etc. der Auftragnehmerin. Diese behält sich diesbezüglich alle Rechte am Eigentum und geistigem Eigentum, namentlich Urheberrechte, vor. Dies gilt insbesondere auch für die CAD Konstruktionen und deren Überarbeitung. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden; dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1)  Die Auftragnehmerin behält sich bis zum Eingang aller offenen Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeber das Eigentum an der gelieferten Kaufsache vor. Ausgenommen hiervon sind solche Zahlungen, die bereits vollständig beglichen sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch die Auftragnehmerin liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Auftragnehmerin hat dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Nach Zurücknahme ist die Auftragnehmerin zu deren Verwertung berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2)  Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlsschäden zum Neuwert ausreichend zu versichern.

(3)  Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter wird der Auftraggeber auf das Eigentum der Auftragnehmerin hinweisen und diese unverzüglich unterrichten, damit die Auftragnehmerin die Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Auftragnehmerin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den der Auftragnehmerin entstandenen Ausfall.

(4)  Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber erfolgt stets für die Auftragnehmerin. Das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Im Fall der Verarbeitung erwirbt die Auftragnehmerin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(5)  Zur Sicherheit der Forderungen der Auftragnehmerin gegen den Auftraggeber tritt dieser die Forderungen, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache gegen einen Dritten er- wachsen, an sie ab.

(6)  Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Auftragnehmerin.

§ 12 Materialbeistellung

(1)  Werden Materialien vom Auftraggeber geliefert, so sind diese auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Beschaffenheit zu liefern.(2)  Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Auftraggeber die entstehenden Mehrkosten für die Fertigungsunterbrechungen.

§ 13 Schutzrechte Dritter

Soweit der Auftraggeber zur Herstellung der Kaufsache Zeichnungen, Modelle, Muster oder sonstige Materialien zur Verfügung stellt, gewährleistet der Auftraggeber, dass etwaige Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragnehmerin von Ansprüchen Dritter freizustellen und ihr etwaig entstandenen Schaden zu ersetzen. Wird die Herstellung der Kaufsache unter Berufung auf ein Schutzrecht durch einen Dritten untersagt, ist die Auftragnehmerin ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Auftragsdurchführung bis zur Klärung der Rechtslage durch den Auftraggeber und den Dritten einzustellen. Sollte der Auftragnehmerin die Weiterführung des Auftrags durch die Verzögerung nicht mehr zumutbar sein, ist sie zum Rücktritt berechtigt.

§ 14 Gerichtsstand

(1)  Gerichtsstand ist Aachen; die Auftragnehmerin ist darüber hinaus auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Wohnsitz zu verklagen.

(2)  Erfüllungsort ist Übach-Palenberg.

(3)  Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: März 2018